Wer in den letzten 10 Jahren zwei Jahre in die Pflegekasse als Mitglied eingezahlt hat oder familienversichert gewesen ist, hat bei Eintritt einer Pflegebedürftigkeit Anspruch auf Leistungen der Pflegekasse. Diese besteht in einem Beratungsangebot, einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen und –bei Feststellung eines Pflegegrades– in der Zahlung von Pflegegeld und/ oder Pflegesachleistungen. Leistungen der Pflegekasse müssen immer beantragt werden.
Qualifizierte Pflegeberatungskräfte erfassen in einem Gespräch, das auf Wunsch zu Hause oder in einer Pflegeeinrichtung stattfinden kann, den persönlichen Hilfebedarf. Auf dieser Grundlage wird ein erforderlicher Versorgungsplan in Kooperation mit Leistungsanbietern und Kostenträgern aufgestellt.
Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen durch die Pflegekasse ist immer ein Gutachten des MdK. Die Begutachtung wird durch eine von der Pflegekasse beauftragte Ärztin / einen Arzt oder eine qualifizierte Pflegefachkraft durchgeführt, entweder zu Hause oder in einer Pflegeeinrichtung. Der Gutachter bzw. die Gutachterin macht sich ein möglichst genaues Bild über die Situation der pflegebedürftigen Person.
Das ab 2017 gültige Begutachtungsverfahren für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit misst, wie selbständig die betroffene Person den Lebensalltag bewältigen kann.
Dabei sind die Aspekte Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Selbstversorgung, Bewältigung von krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen sowie Gestaltung des Alltagslebens/ soziale Kontakte von besonderer Bedeutung. Wer zu Hause einen Angehörigen pflegt, sollte sich vor der Begutachtung mit den Kriterien gut vertraut machen und möglichst vor dem Besuch des MdK ein sogenanntes Pflegetagebuchbuch führen. Informationen dazu sind bei den Kommunalen Pflegeberatungsstellen erhältlich. Hier oder bei Ihrer Krankenkasse erhalten Sie auch Vordrucke für ein Pflegetagebuch, ebenso bei der Verbraucherzentrale.
Wer mit dem Ergebnis der Begutachtung nicht einverstanden ist, kann innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids Widerspruch einlegen. Es gibt auch die Möglichkeit, sich das Gutachten des MdK zukommen zu lassen.
Mit Inkrafttreten des zweiten Pflegestärkungsgesetzes, das ab dem 1. Januar 2017 gilt, wurden die Weichen für einen grundlegend neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff gestellt. Fünf neue Pflegegrade ersetzen die bisherigen drei Pflegestufen. Künftig erhalten alle Pflegebedürftigen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung, unabhängig davon, ob sie von körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen betroffen sind.
Das Gutachten des MdK legt dann fest, ob und in welchem Pflegegrad eine bedürftige Person eingestuft wird:
Abhängig von der Einstufung in einen Pflegegrad zahlt die Pflegekasse Geld- oder Sachleistungen. Das Pflegegeld wird an die pflegebedürftige Person gezahlt, die davon pflegerische Dienstleistungen oder die häusliche Pflege finanzieren kann. Sachleistungen werden durch ambulante Dienste erbracht und direkt über die Pflegekasse abgerechnet.
Die Höhe des Pflegegeldes liegt seit dem 1.1.2017 bei:
Die Höhe der Sachleistungen liegt seit dem 1.1.2017 bei:
Pflegegeld und Pflegesachleistungen können auch kombiniert in Anspruch genommen werde. Nähere Informationen sind bei den kommunalen Pflegeberatungsstellen oder der eigenen Kranken- bzw. Pflegekasse erhältlich.
Bei Bedarf und auf Antrag gewähren die Pflegekassen auch Pflegehilfsmittel, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen oder auch Tagespflege, also Maßnahmen, die zu Entlastung der häuslichen Pflege beitragen. Alle Leistungen zum Nachschlagen finden Sie hier: mehr erfahren
Alles, was Sie zur Pflege und zu den neuen Pflegestärkungsgesetzen wissen müssen, Hrsg: Bundesministerium für Gesundheit
Hrsg: Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkasse
Hrsg: Kreis Gütersloh
AG der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten im Kreis Gütersloh
Paderborner Straße 5
33415 Verl