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Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten im Kreis Gütersloh

Finanzielle Unterstützung

Ein-Euro-Münze stehend, Quelle: artefaktum/pixelio.de
 
 

Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV)

Viele Frauen sind in der Trennungszeit und / oder nach einer Scheidung auf Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) angewiesen.

Dies kann verschiedene Gründe haben.

Ein häufiger Grund ist, dass der getrennt lebende oder geschiedene Ehemann keinen Unterhalt zahlt oder nicht zahlen kann. Bis zu der gerichtlichen Klärung, in welcher Höhe Unterhalt zu zahlen ist und bis zur Vorlage eines Urteils hierüber, vergehen oft Monate. Diese Zeit muss finanziell überbrückt werden. Oft reicht aber auch das Einkommen des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehemannes zur Unterhaltszahlung nicht aus.

Häufig sind hiervon alleinerziehende Mütter betroffen, die noch nicht wieder berufstätig sein können, da die Kinderbetreuung nicht sichergestellt ist. Es können jedoch auch Frauen betroffen sein, die trotz intensiver Arbeitsbemühungen noch kein Arbeitsverhältnis gefunden haben oder nur ein geringes Einkommen aus einer Teilzeitbeschäftigung oder einem Minijob beziehen.

Voraussetzungen

Einen Anspruch nach dem SGB II haben Sie und Ihre im Haushalt lebenden Kinder, wenn Sie

  • noch keine 65 Jahre alt sind,
  • erwerbsfähig sind und
  • Ihr eigenes Einkommen und Vermögen zur Deckung Ihres eigenen Lebensunterhaltes und dem der Kinder nicht ausreichen.

Eigenes Vermögen

Eventuell vorhandenes eigenes Vermögen muss zunächst verbraucht werden bis auf ein Schonvermögen in Höhe von 150,00 € pro vollendetem Lebensjahr, mindestens 3.100,00 € und höchstens 10.050,00 €. Auch eine Immobilie muss im Zweifel veräußert und der Verkaufserlös verbraucht werden, wenn sie nach Größe und Höhe der laufenden Kosten nicht angemessen ist. So wird einem Vier-Personen-Haushalt eine Wohnfläche von bis zu 130 qm und ein Grundstück von bis zu 800 qm zugestanden.Bis eine Verwertung erfolgt ist, wird Hartz IV darlehnsweise gewährt. Die Leistungen sind dann vom Verkaufserlös zurück zu zahlen. Eine Verwertung von Vermögenswerten kann nicht verlangt werden, wenn die Verwertung unwirtschaftlich, also mit nicht zumutbaren Verlusten verbunden ist.

Neuer Partner im Haushalt

Das Einkommen eines neuen Partners, der mit im Haushalt lebt und mit dem gemeinsam gewirtschaftet wird, ist bei der Beurteilung Ihrer Einkommenssituation von großer Bedeutung und mindert Ihren Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Wird das Bestehen einer sog. Bedarfsgemeinschaft angenommen – und das ist nach spätestens einem Jahr Zusammenleben der Fall – wird das Einkommen des Partners auch zur Deckung Ihres Bedarfs herangezogen.

Grundfreibeträge

Jedes im Haushalt lebende Kind hat ein Recht auf einen Grundfreibetrag von derzeit 3.100 Euro.

Darüber hinaus besteht für jede in der Bedarfgemeinschaft lebende Person ein weiterer Freibetrag von einmalig 750 Euro für notwendige Anschaffungen. Haben Sie Geld in ihre Altersvorsorge investiert, zum Beispiel in eine Riesterrente, darf diese Altersvorsorge Ihrem Vermögen nicht zugerechnet werden, wenn der dort angesparte Betrag unterhalb einer Wertgrenze von 750 Euro für jedes bereits vollendete Lebensjahr liegt und die Auszahlung vor Eintritt in den Ruhestand laut vertraglicher Vereinbarung nicht erfolgen kann. Jedoch gelten für bestimmte Geburtsjahrgänge unterschiedliche Höchstgrenzen. Diese sind im Einzelnen zu erfragen.

Eigener PKW

Neben den genannten Vermögenswerten dürfen Sie einen angemessenen PKW haben. Der Wert des PKW sollte 7.500 Euro nicht übersteigen.

Einkünfte werden angerechnet

Auf den Bedarf, der sich nach dem SGB II errechnet und der Wohn- und Lebenshaltungskosten beinhaltet, sind die von Ihnen erwirtschafteten Einkünfte wie folgt anzurechnen:

  • eigenes Einkommen unter Abzug gesetzlicher Freibeträge
  • Arbeitslosengeld I
  • Kindergeld
  • Unterhaltsvorschussleitungen
  • Unterhaltsleistungen durch den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehemann
  • Elterngeld, das über den Freibetrag von 300 Euro pro Kind hinausgeht.

Sie sind verpflichtet, die Ansprüche auf die Leistung bei den zuständigen Stellen geltend zu machen. Sowohl die Sozialämter (bzw. im Kreis Gütersloh der Fachbereich Soziales), als auch die Fachanwälte für Familienrecht sind Ihnen dabei behilflich, durch den „Dschungel“ der Antragstellung hindurch zu finden.

Frühzeitig den Antrag stellen

Den Antrag auf Leistungen nach dem SGB II stellen Sie im Kreis Gütersloh bei der jeweils für Sie zuständigen Kommunalverwaltung. Im Kreis Gütersloh können Sie sich dazu über die Telefonzentrale der Stadtverwaltungen mit dem Bereich „Hilfen für Erwerbfähige (Arbeitslosengeld II)“ verbinden lassen und einen Termin vereinbaren. Wenn Sie erstmals einen Antrag stellen wollen, wird Ihnen bereits telefonisch mitgeteilt, welche Unterlagen Sie mitbringen müssen.

Wichtig ist, den Antrag frühzeitig zu stellen, da Sie erst einen Anspruch ab dem Tag der Antragstellung haben und nicht für einen zurück reichenden Zeitpunkt. Ebenso sollten Sie berücksichtigen, dass die Bearbeitung des Antrages bis zu vier Wochen dauern kann. Haben Sie einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, so umfasst dieser auch Ihre Krankenversicherung.

 
 

Sozialhilfe

Haben Sie das 65. Lebensjahr vollendet oder sind dauerhaft erwerbsgemindert, erhalten Sie bei Bedürftigkeit Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII.

Die Leistungen, die Sie erhalten, sind ähnlich hoch wie die Leistungen nach dem SGB II. Das Schonvermögen für Sie selbst liegt mit 1.600 Euro (2.600 Euro bei Personen über 60 Jahre oder voll erwerbgeminderte Personen) jedoch wesentlich niedriger.

Ein angemessenes Hausgrundstück muss, wie auch bei den Leistungen zur Grundsicherung, nicht verwertet werden.

Auch bei der Sozialhilfe gilt, dass Leistungen erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bewilligt werden.

 
 

Hilfen bei Schwangerschaft und Mutterschutz

Für Schwangere wird ab der 13. Schwangerschaftswoche bei der Leistungsberechnung im Rahmen des Arbeitslosengeldes II ein um z. Z. 17 % höherer Bedarf zugrunde gelegt. Bereits bei Bekanntwerden der Schwangerschaft gibt es auf Antrag einmalig 130,00 Euro für die Erstausstattung – die Vorlage des Mutterpasses ist in jedem Fall erforderlich! Es können außerdem Beihilfen für die Erstausstattung des Kindes (sechs Wochen vor der Geburt) und für die Erstausstattung des Kinderzimmers (bei Bedarf) beantragt werden.

Alleinerziehende mit einem Kind unter sieben Jahren oder mehreren Kindern unter 16 Jahren haben Anspruch auf einen Mehrbedarfzuschlag bei den Regelleistungen im Rahmen des Arbeitslosengeldes II. Auch diese Leistungen sind – wie alle Sozial- und Grundsicherungsleistungen – einkommens- und vermögensabhängig.

Im Gegensatz zu Unterhaltszahlungen und Kindergeld wird das Erziehungsgeld bzw. Elterngeld bis zu 300 Euro monatlich pro Kind bei der Leistungsberechnung von Arbeitslosengeld II nicht angerechnet, steht der Mutter zusätzlich zur Verfügung.

Befinden Sie sich aufgrund Ihrer Schwangerschaft in einer Notlage, können Sie über folgende Beratungsstellen Hilfe im Kreis Gütersloh erhalten:

  • Diakonie Gütersloh, 05241 / 1 25 62 und 05241 / 98 67 43 01
  • Sozialdienst katholische Frauen, 05241 / 1 61 27
  • pro Familia, 05241 / 2 04 50
 
 

Bundesstiftung "Mutter und Kind"

Die Hilfen aus Mitteln der Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ werden bei der Leistungsberechnung von Arbeitslosengeld II nicht als Einkommen angerechnet.

 
 

Mutterschaftsgeld

Mutterschaftsgeld wird Frauen gewährt, die in einer Beschäftigung stehen.

Art und Umfang des Arbeitsverhältnisses spielen keine Rolle. Auch vorübergehende und geringfügig entlohnte Beschäftigungen oder Heimarbeit gelten als Arbeitsverhältnisse. Auch wenn Ihr Arbeitsvertrag während der Schwangerschaft oder der Schutzfrist nach der Entbindung vom Arbeitgeber mit Zustimmung der zuständigen Behörde aufgelöst wird, erhalten Sie Mutterschaftsgeld.

Das Mutterschaftsgeld wird von der gesetzlichen Krankenversicherung sechs Wochen vor und im Normalfall acht Wochen nach der Entbindung (bei Mehrlingsgeburten und Frühgeburten zwölf Wochen nach der Entbindung) gezahlt. Dies gilt jedoch nur für freiwillig versicherte und pflichtversicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung.

Das Mutterschaftsgeld wird nicht automatisch ausgezahlt, sondern muss bei den gesetzlichen Krankenkassen beantragt werden. Bringen Sie bitte ein Zeugnis Ihres Arztes oder Ihrer Hebamme bei der Antragstellung mit.

Arbeitnehmerinnen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (z. B. familienversicherte oder privat krankenversicherte oder auch nicht krankenversicherte Frauen) können Mutterschaftsgeld beantragen beim:

Bundesversicherungsamt
-Mutterschaftsgeldstelle-
Friedrich-Ebert-Allee 38
53113 Bonn
Telefon 0228 / 6191888
E-Mail schreiben

 
 

Elterngeld / ElterngeldPlus

Höhe des Elterngeldes

Das Elterngeld beträgt mindestens 300 Euro im Monat und kann je nach Einkommenshöhe bis maximal 1.800 Euro im Monat betragen. Während der Bezugsdauer von Elterngeld ist Teilzeitbeschäftigung unter 30 Stunden wöchentlich möglich. Das Einkommen daraus wird anteilig auf das Elterngeld angerechnet.

Dauer des Elterngeldes

Elterngeld wird für maximal 14 Monate an die Eltern gezahlt, wobei Vater und Mutter den Zeitraum frei untereinander aufteilen können. Ein Elternteil kann jedoch nur bis zu 12 Monaten Elterngeld beziehen, die restlichen zwei Monate müssen dann vom anderen Elternteil genommen werden.

Alleinerziehende können die zwei Monate, die für den anderen Elternteil „reserviert“ sind, zusätzlich für sich beanspruchen und 14 Monate Elterngeld erhalten. Vorausgesetzt wird, dass Sie das alleinige Sorgerecht oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind haben. Alleinerziehende, die vor der Geburt nicht erwerbstätig waren, erhalten nur 12 Monate lang Elterngeld.

Das Elterngeld kann auf Antrag auf 24 bzw. 28 Monate „gestreckt“ werden. Aber Achtung: Die beitragsfreie Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse erstreckt sich nur auf den Zeitraum von 12 bzw. 14 Monaten!

steuer- und abgabenfrei

Das Elterngeld wird zusätzlich zum Kindergeld gewährt und ist steuer- und abgabenfrei. Allerdings wird das Elterngeld bei der Ermittlung des persönlichen Steuersatzes als Einkommen berücksichtigt. Das Elterngeld wird zudem in den ersten zwei Monaten nach der Geburt mit dem Mutterschaftsgeld verrechnet, sodass Arbeitnehmerinnen meist erst ab dem dritten Monat Elterngeld erhalten und Ihr Anspruch faktisch auf zehn Monate begrenzt wird.

Geschwisterbonus

Eltern, die vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätig waren, erhalten ein Elterngeld von 300 Euro monatlich. Dieser Mindestbetrag wird nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet. Für Geringverdienende (weniger als 1.000 Euro monatlich) gibt es ein erhöhtes Elterngeld. Ebenfalls erhalten Eltern mit mehreren Kindern einen so genannten „Geschwisterbonus“ von mindestens 75 Euro. Für Mehrlingskinder gibt es darüber hinaus einen „Mehrlingszuschlag“ in Höhe von 300 Euro je Kind „Extra-Elterngeld“.

Anspruchsberechtigt

Einen Anspruch auf Elterngeld haben grundsätzlich alle Eltern (auch Alleinerziehende), die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, mit ihrem Kind in einem Haushalt leben, das Kind selbst versorgen und betreuen und keiner (vollen) Erwerbstätigkeit nachgehen.

Nähere Informationen zum Elterngeld sowie Beratung und Antragsformulare erhalten Sie für den Kreis Gütersloh bei folgender Elterngeldstelle:

Kreis Gütersloh
Abteilung Jugend, Familie und Sozialer Dienst
Herzebrocker Straße 140
33332 Gütersloh

Tel. 05241 / 85-0

 
 

Weiterführende Links

  • Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV)

    Die Höhe der finanziellen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II orientiert sich nicht an Ihrem letzten Einkommen.
  • Die Sozialhilfe

    Sozialhilfe ist kein Almosen für die betroffenen Menschen, sondern eine gesetzlich verankerte Unterstützung für ein menschenwürdiges Dasein.
  • Bundesstiftung Mutter und Kind

    Die Bundesstiftung „Mutter und Kind” unterstützt seit jetzt 25 Jahren schwangere Frauen in Notlagen, um ihnen die Fortsetzung der Schwangerschaft zu erleichtern.
  • Kreisverwaltung Gütersloh

    Hier finden Sie Ansprechpartner und Leistungen der Abt. Jungend & Familie.
  • Elterngeld und Elternzeit

    Broschüre des Bundesfamilienministeriums
  • ElterngeldPLUS und flexiblere Elternzeit

    Mit dem ElterngeldPlus soll es für Mütter und Väter künftig einfacher werden, Elterngeldbezug und Teilzeitarbeit miteinander zu kombinieren

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