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Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten im Kreis Gütersloh

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Alleinerziehend

Mutter spielt mit Kind fangen

Finanzielle Hilfen

Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV)

Viele alleinerziehende Frauen sind in der Trennungszeit und / oder nach einer Scheidung auf Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) angewiesen.

Dies kann verschiedene Gründe haben.

Ein häufiger Grund ist, dass der getrennt lebende oder geschiedene Ehemann keinen Unterhalt zahlt oder nicht zahlen kann. Bis zu der gerichtlichen Klärung, in welcher Höhe Unterhalt zu zahlen ist und bis zur Vorlage eines Urteils hierüber, vergehen oft Monate. Diese Zeit muss finanziell überbrückt werden. Oft reicht aber auch das Einkommen des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehemannes zur Unterhaltszahlung nicht aus.

Häufig sind hiervon alleinerziehende Mütter betroffen, die noch nicht wieder berufstätig sein können, da die Kinderbetreuung nicht sichergestellt ist. Es können jedoch auch Frauen betroffen sein, die trotz intensiver Arbeitsbemühungen noch kein Arbeitsverhältnis gefunden haben oder nur ein geringes Einkommen aus einer Teilzeitbeschäftigung oder einem Minijob beziehen.

Voraussetzungen
Einen Anspruch nach dem SGB II haben Sie und Ihre im Haushalt lebenden Kinder, wenn Sie

  • noch keine 65 Jahre alt sind,
  • erwerbsfähig sind und
  • Ihr eigenes Einkommen und Vermögen zur Deckung Ihres eigenen Lebensunterhaltes und dem der Kinder nicht ausreichen.

Eigenes Vermögen
Eventuell vorhandenes eigenes Vermögen muss zunächst verbraucht werden bis auf ein Schonvermögen in Höhe von 150,00 € pro vollendetem Lebensjahr, mindestens 3.100,00 € und höchstens 10.050,00 €. Auch eine Immobilie muss im Zweifel veräußert und der Verkaufserlös verbraucht werden, wenn sie nach Größe und Höhe der laufenden Kosten nicht angemessen ist. So wird einem Vier-Personen-Haushalt eine Wohnfläche von bis zu 130 qm und ein Grundstück von bis zu 800 qm zugestanden.Bis eine Verwertung erfolgt ist, wird Hartz IV darlehnsweise gewährt. Die Leistungen sind dann vom Verkaufserlös zurück zu zahlen. Eine Verwertung von Vermögenswerten kann nicht verlangt werden, wenn die Verwertung unwirtschaftlich, also mit nicht zumutbaren Verlusten verbunden ist.

Neuer Partner im Haushalt
Das Einkommen eines neuen Partners, der mit im Haushalt lebt und mit dem gemeinsam gewirtschaftet wird, ist bei der Beurteilung Ihrer Einkommenssituation von großer Bedeutung und mindert Ihren Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Wird das Bestehen einer sog. Bedarfsgemeinschaft angenommen – und das ist nach spätestens einem Jahr Zusammenleben der Fall – wird das Einkommen des Partners auch zur Deckung Ihres Bedarfs herangezogen.

Grundfreibeträge
Jedes im Haushalt lebende Kind hat ein Recht auf einen Grundfreibetrag von derzeit 3.100 Euro.

Darüber hinaus besteht für jede in der Bedarfgemeinschaft lebende Person ein weiterer Freibetrag von einmalig 750 Euro für notwendige Anschaffungen. Haben Sie Geld in ihre Altersvorsorge investiert, zum Beispiel in eine Riesterrente, darf diese Altersvorsorge Ihrem Vermögen nicht zugerechnet werden, wenn der dort angesparte Betrag unterhalb einer Wertgrenze von 750 Euro für jedes bereits vollendete Lebensjahr liegt und die Auszahlung vor Eintritt in den Ruhestand laut vertraglicher Vereinbarung nicht erfolgen kann. Jedoch gelten für bestimmte Geburtsjahrgänge unterschiedliche Höchstgrenzen. Diese sind im Einzelnen zu erfragen.

Eigener PKW
Neben den genannten Vermögenswerten dürfen Sie einen angemessenen PKW haben. Der Wert des PKW sollte 7.500 Euro nicht übersteigen.

Einkünfte werden angerechnet
Auf den Bedarf, der sich nach dem SGB II errechnet und der Wohn- und Lebenshaltungskosten beinhaltet, sind die von Ihnen erwirtschafteten Einkünfte wie folgt anzurechnen:

  • eigenes Einkommen unter Abzug gesetzlicher Freibeträge
  • Arbeitslosengeld I
  • Kindergeld
  • Unterhaltsvorschussleitungen
  • Unterhaltsleistungen durch den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehemann
  • Elterngeld, das über den Freibetrag von 300 Euro pro Kind hinausgeht.

Sie sind verpflichtet, die Ansprüche auf die Leistung bei den zuständigen Stellen geltend zu machen. Sowohl die Sozialämter (bzw. im Kreis Gütersloh der Fachbereich Soziales), als auch die Fachanwälte für Familienrecht sind Ihnen dabei behilflich, durch den „Dschungel“ der Antragstellung hindurch zu finden.

Frühzeitig den Antrag stellen
Den Antrag auf Leistungen nach dem SGB II stellen Sie im Kreis Gütersloh bei der jeweils für Sie zuständigen Kommunalverwaltung. Im Kreis Gütersloh können Sie sich dazu über die Telefonzentrale der Stadtverwaltungen mit dem Bereich „Hilfen für Erwerbfähige (Arbeitslosengeld II)“ verbinden lassen und einen Termin vereinbaren. Wenn Sie erstmals einen Antrag stellen wollen, wird Ihnen bereits telefonisch mitgeteilt, welche Unterlagen Sie mitbringen müssen.

Wichtig ist, den Antrag frühzeitig zu stellen, da Sie erst einen Anspruch ab dem Tag der Antragstellung haben und nicht für einen zurück reichenden Zeitpunkt. Ebenso sollten Sie berücksichtigen, dass die Bearbeitung des Antrages bis zu vier Wochen dauern kann. Haben Sie einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, so umfasst dieser auch Ihre Krankenversicherung.


Sozialhilfe

Haben Sie das 65. Lebensjahr vollendet oder sind dauerhaft erwerbsgemindert, erhalten Sie bei Bedürftigkeit Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII.

Die Leistungen, die Sie erhalten, sind ähnlich hoch wie die Leistungen nach dem SGB II. Das Schonvermögen für Sie selbst liegt mit 1.600 Euro (2.600 Euro bei Personen über 60 Jahre oder voll erwerbgeminderte Personen) jedoch wesentlich niedriger.

Ein angemessenes Hausgrundstück muss, wie auch bei den Leistungen zur Grundsicherung, nicht verwertet werden.

Auch bei der Sozialhilfe gilt, dass Leistungen erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bewilligt werden.


Bundesstiftung "Mutter und Kind"

Die Hilfen aus Mitteln der Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ werden bei der Leistungsberechnung von Arbeitslosengeld II nicht als Einkommen angerechnet.

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