Alleinige Voraussetzung für die Scheidung ist ein mindestens einjähriges Getrenntleben und das Scheitern der Ehe.
Das bedeutet, dass die Ehegatten mindestens ein Jahr in verschiedenen Wohnung gelebt haben oder zwischen den beiden Ehegatten innerhalb der Wohnung keinerlei sexuelle und wirtschaftliche Gemeinsamkeiten mehr bestehen.
Ist die Fortsetzung der Ehe für Sie eine unzumutbare Härte, so kann die Ehe vorzeitig geschieden werden. Eine unzumutbare Härte ist ein außergewöhnlicher Umstand und es wird ein strenger Maßstab angelegt, z.B. gelten als unzumutbare Härte ein wiederholter tätlicher Angriff oder krankhafte Trunksucht Ihres Ehemannes. Allerdings müssen Sie diesen Sachverhalt eindeutig beweisen können.
Leben Sie bereits ein Jahr und länger getrennt und wollen beide Ehepartner die Scheidung, wird vom Gesetz vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. Sie können dann einverständlich geschieden werden, wenn auch über die Folgesachen Einvernehmen besteht.
Will einer der Ehegatten die Scheidung nicht, so muss der Ehegatte, der geschieden werden möchte, gegenüber dem Gericht darlegen und nachweisen, dass die Ehe gescheitert ist. Das ist sie, wenn eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn ein Ehepartner unter Darlegung von Gründen mitteilt, dass er die Ehe auf keinen Fall fortsetzen wird. Ein Grund kann sein, dass einer der Eheleute eine neue Beziehung aufgenommen hat. Kommt das Gericht zu der Feststellung, dass die Ehe der Parteien noch nicht endgültig gescheitert ist, darf die Ehe noch nicht nach einem Jahr geschieden werden.
Leben Ehegatten drei Jahre getrennt, so wird unwiderleglich das Scheitern der Ehe vermutet und eine Scheidung ausgesprochen.
Kommt das Gericht zu der Auffassung, dass die Ehe noch nicht gescheitert ist, so setzt das Gericht nicht in jedem Fall das Verfahren aus. Es kann auch dazu kommen, dass der Scheidungsantrag kostenpflichtig abgewiesen wird und die Scheidung später nochmals eingereicht werden muss.
Ein Leitfaden für Frauen und Männer | Stand 2022
Aktuelle Broschüre der Gleichstellungsstellen im Kreis Gütersloh
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