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Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten im Kreis Gütersloh

Gewalt in der Ehe

Frau verängstigt auf dem Boden

Gewalt kommt in den besten Familien vor

In der schwierigen Trennungssituation – und oft schon lange vorher – kann es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen kommen. Häusliche Gewalt kommt in allen sozialen Schichten vor und geschieht häufiger als allgemein angenommen wird. In den meisten Fällen geht die Gewalt von Männern aus und die Opfer sind überwiegend Frauen und Kinder.

Die Polizei hilft

Benutzt Ihr Mann Gewalt zur Durchsetzung eigener Interessen, so können Sie als letztes Mittel die Polizei zur Hilfe rufen. Nach dem Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen (§ 34a) darf in akuten Gewaltsituationen die Polizei den gewalttätigen Ehemann der Wohnung verweisen, damit Sie (und Ihre Kinder) in der eigenen Wohnung wieder sicher sind. Die Polizei spricht in der Regel ein Rückkehrverbot von zehn Tagen aus.

Rückkehrverbot für den Gewalttäter

Dieser Zeitraum soll Ihnen ermöglichen, die erlebte Gewaltsituation zu überdenken, sich beraten zu lassen und ggf. einen Antrag auf längerfristigen zivilrechtlichen Schutz beim Amtsgericht zu stellen.

Dazu sollten Sie sich an eine Anwältin/einen Anwalt wenden. Mit diesem Antrag verlängert sich das Rückkehrverbot um bis zu weitere zehn Tage. Die neue Frist beginnt mit dem Tag der Antragstellung beim Amtsgericht und endet mit dem Tag der gerichtlichen Entscheidung über Ihren weiteren zivilrechtlichen Schutz.

Die Polizei überprüft

Die Einhaltung des Rückkehrverbotes wird durch die Polizei überprüft. Im Kreis Gütersloh ist hierfür die Opferschutzbeauftragte der Kreispolizeibehörde zuständig, die in jedem angezeigten Fall die betroffene Frau mindestens ein Mal erneut aufsucht und über Hilfen und Beratungsstellen informiert. Sollte der gewalttätige Ehemann das Rückkehrverbot nicht beachten, können Sie jederzeit die Notrufnummer der Polizei 110 anrufen.

Antrag auf Wohnugszuweisung

Einen längerfristigen zivilrechtlichen Schutz bietet das Gewaltschutzgesetz. Wenn Sie von häuslicher Gewalt betroffen sind, können Sie persönlich oder mit rechtsanwaltlicher Unterstützung beim Amtsgericht die Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung für sich (und Ihre Kinder) beantragen – auch wenn Sie vorher die Wohnung verlassen haben.

Ihr Antrag beim Amtsgericht kann neben der Wohnungszuweisung auch die Unterlassung bestimmter Handlungen beinhalten, zum Beispiel Ihre Wohnung zu betreten, sich im Umkreis der Wohnung aufzuhalten, Sie telefonisch zu belästigen oder sich an Orten aufzuhalten, die Sie regelmäßig aufsuchen (z.B. Arbeitsplatz, Kindergarten, Schule, Einkaufsstätten).

Nach dem Gewaltschutzgesetz können Sie Ihrem gewalttätigen Ehepartner, der Ihnen nachstellt oder Sie belästigt, dieses Tun gerichtlich untersagen lassen. Ein Verstoß gegen eine solche gerichtliche Schutzanordnung ist eine Straftat. Erstatten Sie in diesem Fall immer eine Strafanzeige! Zur Erleichterung des Antrages auf zivilrechtlichen Schutz soll Ihnen die Polizei eine “Dokumentation über den polizeilichen Einsatz bei häuslicher Gewalt“ aushändigen.

Wenn Sie die Wohnug verlassen

Sollten Sie sich dazu entschließen die gemeinsame Wohnung zu verlassen, verhindern Sie auf jeden Fall, dass Ihr gewalttätiger Ehemann den neuen Aufenthaltsort erfährt. Den notwendigen Kontakt stellen Sie möglichst über eine Vertrauensperson oder einen Anwalt her.

Auskunftssperre bei Behörden

Auch Jugendämter und andere Behörden dürfen, wenn Sie dies ausdrücklich erklären, Ihren Aufenthaltsort nicht nennen, sog. Auskunftssperre.

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