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Nachehelicher Unterhalt

Geld und Taschenrechner, Quelle: Claudia Hautumm/pixelio.de

Nachehelicher Ehegattenunterhalt

Der nacheheliche Ehegattenunterhalt ist streng zu unterscheiden vom Trennungsunterhalt. Er gilt für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung und muss gesondert geltend gemacht werden.

Grundsätzlich ist jeder Ehepartner ab Scheidung der Ehe für sich selbst verantwortlich. Unterhaltsansprüche bestehen nur für die Fälle, die gesetzlich geregelt sind.

Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes

Wird ein Kind unter drei Jahren betreut, besteht ein Unterhaltsanspruch. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Das Altersphasenmodell wurde aufgegeben. Konkret wird eine Prüfung jedes einzelnen Falles vom Gericht vorgenommen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob der Beruf mit der Kinderbetreuung in Einklang gebracht werden kann und welche berufliche Belastung dem betreuenden Elternteil neben der Kindererziehung im Einzelfall zugemutet werden kann.

Hier ist eine umfassende Aufklärung der Tagesabläufe im Haushalt des betreuenden Elternteils erforderlich, wenn keine Einigkeit zwischen den Eltern hinsichtlich der Bedürfnisse der Kinder besteht. Die konkrete Sachverhaltsermittlung ist mit Ihrer Hilfe u. a. die Aufgabe des beauftragten Rechtsbeistandes.

Unterhalt wegen Alters

Kann aufgrund des Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden, so besteht ein Unterhaltsanspruch. Grundsätzlich besteht eine Verpflichtung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zum Rentenalter. Sie können sich also nicht darauf berufen, dass auf dem Arbeitsmarkt eine Erwerbstätigkeit nicht mehr zu finden ist. Die Rechtsprechung verlangt intensive Erwerbsbemühungen. Die Bewerbungen und Absagen müssen gesammelt werden. Die Gerichte verlangen 15 bis 20 Bewerbungen monatlich. Liegt Ihre Ausbildung mit Rücksicht auf Zeiten der Kindererziehung so weit zurück, dass Sie auf dem Arbeitsmarkt als ungelernte Kraft gelten (das ist jedenfalls nach 10 Jahren der Fall),so müssen Sie nach Ablauf einer Übergangsfrist notfalls auch eine ungelernte Tätigkeit aufnehmen, wenn Sie in Ihrem Beruf nicht mehr Fuß fassen können.

Unterhalt wegen Krankheit

Ein Ehepartner hat einen Anspruch auf Unterhalt, wenn er aufgrund einer Erkrankung eine Erwerbstätigkeit nur in gemindertem Umfang oder überhaupt nicht ausüben kann. Die Erkrankung wird in einem gerichtlichen Verfahren durch ein Sachverständigengutachten festgestellt. Der Sachverständige legt fest, in welchem Umfang eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist.

Aufstockungsunterhalt

Übt der Ehepartner eine angemessene Erwerbstätigkeit aus und reichen die Einkünfte nicht zu einem vollen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen, so besteht ein ergänzender Unterhaltsanspruch.

Begrenzung des Unterhaltes

Nach dem jetzt geltenden Recht kann jeder der oben genannten Unterhaltsansprüche mit Ausnahme des Anspruchs wegen Kindererziehung nach Dauer und Höhe befristet beziehungsweise begrenzt werden. Eine Ehe ist keine lebenslange Versorgungsinstanz. Auch im Falle einer Erkrankung muss der Unterhalt nicht bis zum Lebensende gezahlt werden. Bei der Begrenzung und Befristung des Unterhaltes spielt die Dauer der Ehe eine entscheidende Rolle. Auch spielt eine Rolle, welche Absprachen die Parteien während der Ehe über die Erwerbstätigkeit getroffen haben.

Wenn Sie darlegen können, dass Sie durch die Ehe und / oder Kindererziehung berufliche Nachteile erlitten haben, kann ein Unterhaltsanspruch in Höhe des Nachteils auch unbefristet zugesprochen werden. Sie müssen darlegen können, dass Sie heute über ein höheres Einkommen verfügen würden, wenn Sie Ihre berufliche Tätigkeit oder Ihre Ausbildung fortgesetzt hätten, die Sie ehebedingt aufgegeben haben.

Ohne ehebedingte Nachteile wird nach Abschluss der Zeiten der Kindererziehung der Unterhaltsanspruch in der Regel befristet werden.

Berechnung des Unterhaltes

Grundlage der Unterhaltsberechnung ist das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des letzten Jahres, bei Selbständigen mindestens der letzten drei Jahre. Abgezogen werden berufsbedingte Aufwendungen und eventuell auch ehebedingte Verbindlichkeiten. Zunächst ist der Kindesunterhalt gemäß der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des hälftigen Kindergeldes abzuziehen, ferner der so genannte Erwerbstätigkeitsbonus in Höhe von 1/7. Die Hälfte der Differenz der Einkünfte ergibt dann den Unterhaltsanspruch.

Selbstbehalt des Verpfichteten

Dieser wird Ihnen nur soweit zugesprochen, wie der Unterhaltsverpflichtete unter Wahrung des ihm zustehenden Selbstbehaltes leistungsfähig ist. Der Selbstbehalt liegt gegenüber minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern bei 1.080,00 €, bei Nichterwerbstätigkeit bei 880,00 €, gegenüber dem Ehegatten bei 1.200,00 €, bei Nichterwerbstätigkeit bei 1.090,00 € und gegenüber volljährigen Kindern, die nicht privilegiert sind, bei 1.300,00 €. Werden diese Beträge unterschritten, ist der Unterhalt zu kürzen.

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