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Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten im Kreis Gütersloh

Wichtige Vorkehrungen

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Bankverbindung

Hatten Sie bislang kein eigenes Konto, sollten Sie möglichst schnell eines einrichten.

Haben Sie ein eigenes Konto und Ihr Ehepartner hat eine Kontovollmacht, widerrufen Sie diese Vollmacht, um vor bösen Überraschungen sicher zu sein. Umgekehrt gilt auch, wenn Ihr Partner Ihnen eine Vollmacht über sein Konto gegeben hat und er diese widerruft, können Sie ab diesem Zeitpunkt nicht mehr über das Konto verfügen.

Bei einem gemeinsamen Konto (ist daran zu erkennen, dass die Kontoauszüge auf „Eheleute“ lauten) ist es wichtig, dass Sie umgehend die Kontoverbindlichkeiten klären und das Konto auflösen. Werden Kontovollmachten nach der Trennung durch übermäßige Abhebungen missbraucht, können Ausgleichsansprüche entstehen.

Veranlassen Sie unmittelbar nach der Trennung, dass Kindergeld und Erziehungsgeld auf Ihr eigenes Konto eingezahlt werden, wenn Ihre Kinder bei Ihnen leben.

 
 

Versicherungen

Krankenversicherung

Sind Sie nicht erwerbstätig, bleiben Ihnen während der Trennungszeit weiterhin bei Ihrem Ehemann in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert. Nach der Scheidung entfällt die Familienversicherung und Sie haben die Möglichkeit, selbst als Mitglied in der Krankenkasse aufgenommen zu werden, in der Sie bisher über Ihren Ehemann versichert waren. Dies müssen Sie innerhalb einer Frist von 3 Monaten bei der Krankenkasse beantragen. Die gemeinsamen Kinder können weiterhin beim Vater mitversichert bleiben.

Wenn Sie privat krankenversichert sind, bleiben Sie dies auch weiterhin.

Waren Sie vor der Ehe in einer gesetzlichen Krankenkasse und sind dann während der Ehe bei Ihrem Ehegatten privat mit versichert worden, ist Ihnen der Rückweg in die gesetzliche Krankenversicherung nicht grundsätzlich versperrt. Unter Umständen ist dieses möglich. Nehmen Sie die Beratungsmöglichkeiten bei den Krankenkassen wahr.

Haftpflicht-, Hausrat- und sonstige Versicherungen

Haftpflicht-, Hausrat- und sonstige Versicherungen sind an die Personen gebunden, die den Vertrag mit der Versicherung abgeschlossen haben. Dementsprechend entfällt der Versicherungsschutz für den jeweils anderen Partner und eventuell mitversicherte Personen spätestens mit der Ehescheidung. Ab der räumlichen Trennung sollte jeder Ehegatte eine eigene Hausratversicherung unterhalten. Versuchen Sie, bezüglich Ihrer künftigen Versicherungssituation eine Einigung mit Ihrem Ehepartner unter Zuhilfenahme eines Versicherungsberaters zu erreichen.

Leben Ihre Kinder in Ihrem Haushalt, ist eine Privathaftpflichtversicherung unbedingt zu empfehlen. Die während der Ehe abgeschlossene Haftpflichtversicherung gilt bis zur Ehescheidung für die gesamte Familie weiter. Informationen kann Ihnen auch die Verbraucherberatung NRW geben.

Kapital- und Lebensversicherungen

Bei Kapital- und Lebensversicherungen sollten Ihnen die Art der Versicherungen, das Unternehmen, die Versicherungsnummer und das bereits eingezahlte Kapital bekannt sein.
 
 

Vermögen (Aktien, Sparverträge)

Umfassende Kenntnisse über Ihr gemeinsames Vermögen (Aktien, Sparverträge) sind dringend erforderlich. Versuchen Sie so früh wie möglich sämtliche Bankverbindungen, mit Namen und Sitz des Kreditinstituts, sowie Kontonummern und Guthaben zu sichten und zu kopieren. Bereits mit der Trennung verschwinden oft wichtige Unterlagen und auch Guthaben. Können Sie nachweisen, dass ein solches zur Zeit der Trennung bestand, hat Ihr Ehegatte nachzuweisen, wo das Guthaben geblieben ist, anderenfalls wird er so gestellt, als wäre es noch da.

Haben Sie nur eine Vollmacht Ihres Ehegatten, dürfen Sie praktisch dieses Konto nicht mehr in Anspruch nehmen, um Ausgleichsansprüche auszuschließen. Gemeinsames Sparvermögen kann zunächst bis zu einer Vermögensauseinandersetzung bestehen bleiben. Vertrauen Sie Ihrem Partner nicht mehr, hinterlegen Sie bei Ihrer Bank, dass die Auszahlung von Beträgen nur mit Ihrer Zustimmung erfolgen kann. Für Konten, Sparkonten etc., die jeweils nur auf den Namen eines Partners laufen, ist nur der Inhaber selbst verantwortlich und zugriffsberechtigt.

Auch sonstige Vermögensgegenstände sollten Sie genau auflisten und bezeichnen. Bei Grundstücken lassen Sie sich einen Grundbuchauszug erstellen.

Einzelne Gegenstände, wie Uhren, Schmuck, technische Geräte, Mobiliar, Kunstgegenstände, Kraftfahrzeuge und ähnliches, listen Sie in einem Verzeichnis auf, damit diese Gegenstände nicht in Vergessenheit geraten. Ohne die genaue Bezeichnung kann nach der Trennung kein Anspruch mehr geltend gemacht werden. Hilfreich ist zudem, wenn Fotos über die Hausratsgegenstände vorliegen.
 
 

Gemeinsame Schuldverpflichtungen

In den letzten Jahren hat sich der Rechtsanspruch dahin gehend geändert, dass eine einkommens- und vermögenslose Ehefrau, die sich durch eine Schuld- oder Darlehensverpflichtung gebunden hat, unter Umständen davon befreit werden kann. Oft unterschreiben Frauen einen Schuld- oder Darlehensvertrag für einen Kredit ihres Ehemannes. Nach der Scheidung lässt die finanzielle Lage eine Vertragserfüllung seitens der geschiedenen Ehefrau nicht mehr zu. In diesem Fall kann die Verpflichtung als sittenwidrig und damit nichtig angesehen werden. Eine Beratung bei einer Rechtsanwältin / einen Rechtsanwalt ist in diesem Fall dringend zu empfehlen.

Haben Sie gemeinsame Schulden, die einer der Ehepartner zurückführt, werden diese bereits bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt. Diese Schulden können dann nicht noch einmal gegenüber dem Partner geltend gemacht werden. Ein weiterer Ausgleich ist dann ausgeschlossen. Wurden Schulden allein bei der Berechnung des Kindesunterhaltes berücksichtigt, kann im Nachhinein noch ein Anspruch gegenüber dem anderen Ehepartner unter bestimmten Umständen geltend gemacht werden, nicht jedoch, wenn sich wegen der Schuldentilgung Ihres Ehemannes kein Ehegattenunterhaltsanspruch errechnet.

 
 

Steuern

Bereits während der Dauer des Getrenntlebens muss die Frage der Steuerklassen geklärt werden.

In dem Jahr, in dem die Trennung erfolgt ist, können grundsätzlich die Steuerklassen beibehalten werden oder mit Zustimmung des anderen Ehegatten in die Form IV / IV gewechselt werden. In diesem Jahr besteht auch die Berechtigung – und in vielen Fällen die Verpflichtung – zu einer gemeinsamen steuerlichen Veranlagung, um dem anderen Ehepartner keinen Schaden zuzufügen. Eventuelle Steuererstattungen oder -nachzahlungen sind in dem Jahr, in das die Trennung fällt (grundsätzlich gilt für das Finanzamt der Zeitpunkt der Ummeldung des Wohnsitzes beim Einwohnermeldeamt) für die Monate nach der Trennung nach der Lohn- bzw. Einkommenssteuer-Belastung aufzuteilen oder nach Vereinbarung der Ehegatten untereinander zu verteilen, für die Monate vor der Trennung zu halbieren.

Ab dem 01.01. des Jahres, das auf die Trennung folgt, müssen die Steuerklassen gewechselt werden. Es besteht nach dem Einkommensteuergesetz keine Berechtigung mehr, die Vorteile aus dem so genannten Ehegattensplitting zu nutzen. Der Partner, bei dem die Kinder verbleiben, hat ein Anrecht auf die Steuerklasse II. Der andere Partner muss die Steuerklasse I wählen. – Eine gemeinsame Veranlagung ist nun nicht mehr möglich.

Grundsätzlich können aber bei getrennter Veranlagung Ehegattenunterhaltsansprüche als Sonderausgaben mit Hilfe der Anlage U geltend gemacht werden. Der Unterhaltsberechtigte ist verpflichtet, die Anlage U zu unterzeichnen, sofern der Unterhaltsschuldner sich verpflichtet, alle daraus entstehenden Nachteile zu ersetzen. Der Unterhaltsberechtigte muss sich nämlich die Unterhaltsleistungen als Einkommen anrechnen lassen und dementsprechend versteuern. Diesen Steuernachteil hat der andere Ehegatte zu ersetzen und weiterhin auch alle anderen Nachteile, wie z. B. die Erhöhung der Kindergartenbeiträge durch Erhöhung von Bruttoeinkünften.

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