Vor der Scheidung kommt zunächst erst die Trennung.
Eine Trennungsabsicht liegt vor, wenn Sie oder Ihr Ehegatte die Absicht haben, die eheliche Lebensgemeinschaft aufzugeben.
Getrennt leben Sie erst, wenn keine häusliche Gemeinschaft mehr mit Ihrem Ehegatten besteht und diese Gemeinschaft erkennbar nicht wieder hergestellt werden soll. Am deutlichsten wird dies in getrennten eigenen Wohnungen.
Es ist jedoch nicht zwingend notwendig – und manchmal auch konkret nicht möglich -, dass einer der Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung auszieht. Wird in solch einem Fall in allen Lebensbereichen die Gemeinsamkeit aufgegeben, z.B.
so ist die Trennung im Sinne des Gesetzes vollzogen. Besondere Sorgetätigkeiten, z.B. Beistand in der Not oder Krankheit, schaden dem Grundsatz der Trennung nicht.
In jedem Fall sollten Sie einen anwaltlichen Rat einholen, am besten bereits dann, wenn für Sie das Bevorstehen einer Trennung erkennbar wird. Dies gilt auch, wenn Sie zunächst die Beratungsstelle der Mediation in Anspruch nehmen wollen.
Da auch die Durchführung eines Mediationsverfahrens voraussetzt, dass beide Ehegatten über ihre rechtlichen Möglichkeiten umfassend informiert sind, erübrigt sich zumindest ein Beratungsgespräch bei einer Anwältin/einem Anwalt nicht, wenn Sie zusammen mit Ihrem Ehegatten diesen Weg beschreiten wollen.
Spätestens beim Scheidungsverfahren müssen Sie sich ohnehin anwaltlich vertreten lassen. Zuständig für Trennungs-/Scheidungsfragen sind besonders Fachanwältinnen/-anwälte für Familienrecht.
Ein Leitfaden für Frauen und Männer | Stand 2022
Broschüre des Bundesjustizministerium
Informationen und Tipps vom Verband alleinerziehender Mütter und Väter Bundesverband e.V., 22. überarbeitete Auflage, 2016.
Aktuelle Broschüre der Gleichstellungsstellen im Kreis Gütersloh
AG der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten im Kreis Gütersloh
Paderborner Straße 5
33415 Verl