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Soziale Sicherung für Pflegepersonen

Rentenordner Quelle: Rainer Strurm/pixelio.de

Soziale Absicherung auch bei "Privatpflege"

Seit dem 1.1.2017 gelten auch verbesserte Rahmenbedingungen für die soziale Absicherung der häuslichen Pflegekräfte bzw. pflegenden Angehörigen. Wer einen pflegebedürftigen Menschen zu Hause mindestens 10 Stunden pro Woche nicht erwerbsmäßig pflegt, kann unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch darauf haben, dass die Pflegekasse Beiträge in die Rentenversicherung, die Unfallversicherung und ggf. in die Arbeitslosenversicherung zahlt. Wie bei allen Leistungen ist auch hier ein Antrag bei der Pflegekasse erforderlich.

Rentenversicherung

Grundsätzlich anspruchsberechtigt sind Personen, die

  • einen Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2-5
  • nicht erwerbsmäßig
  • mindestens 10 Stunden pro Woche, verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage wöchentlich im Haushalt des Pflegebedürftigen pflegen.

Rentenbeiträge werden nur dann gezahlt, solange diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Unter folgenden Umständen ist die Übernahme von Rentenbeiträgen aber von vornherein ausgeschlossen:

  • die Pflegeperson übt neben der Pflege eine Erwerbstätigkeit von mehr als 30 Wochenstunden aus
  • die Pflegeperson bezieht bereits eine Vollrente wegen Alters bzw. hat das 65. Lebensjahr bereits vollendet.

Unfallversicherung

Unter den gleichen Voraussetzungen wie oben genannt erfolgt – für die Pflegeperson beitragsfrei – eine Aufnahme in die gesetzliche Unfallversicherung. Hier spielt es jedoch keine Rolle, ob die Pflegeperson den Pflegebedürftigen mindestens zehn Stunden in der Woche pflegt. Es spielt auch keine Rolle, ob neben der Pflege regelmäßig mehr als 30 Stunden in der Woche gearbeitet wird. Der Versicherungsschutz gilt für alle Unfälle, die im Zusammenhang mit der Pflegetätigkeit stehen – sowohl in der Wohnung als auch außerhalb, z. B. beim Einkaufen. Hilfen bei der Haushaltsführung sind in den Unfallversicherungsschutz mit einbezogen. Im Versicherungsfall ist es wichtig, den Hausarzt sofort darüber zu unterrichten, dass die Verletzung/der Unfall im Rahmen der Pflegetätigkeit aufgetreten ist.

Arbeitslosenversicherung

Hat die Pflegeperson ihre Beschäftigung wegen der Pflegetätigkeit unterbrochen oder auch ganz aufgegeben, zahlt die Pflegekasse für die Dauer der Pflege auch die Beiträge in die Arbeitslosenversicherung. Dafür ist erforderlich, dass unmittelbar vor der Pflegetätigkeit eine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung bestanden hat oder eine Leistung nach dem SGB III (z.B. Arbeitslosengeld) bezogen wurde. Diese Regelung greift nur, sofern nicht ohnehin schon eine Absicherung in der Arbeitslosenversicherung besteht (z. B. aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung).

Nähere Informationen finden Sie hier:
Soziale Absicherung für pflegende Angehörige ist jetzt besser - Verbraucherzentrale

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