Planen Sie schon in der Trennungsphase die Kosten einer möglichen Scheidung ein.
Am kostengünstigsten ist es, wenn Sie eine einvernehmliche Lösung vor der Ehescheidung finden. Entweder lassen Sie die gemeinsam mit Ihrem Ehepartner getroffene Vereinbarung notariell beurkunden oder Sie haben die Möglichkeit, eine so genannte Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung von einem Anwalt entwerfen zu lassen. Dennoch kommen auch auf Sie Scheidungskosten zu.
Kraft Gesetz werden die Kosten der Scheidung gegeneinander aufgehoben, d. h. jeder trägt die Kosten seines Anwaltes und die Hälfte der Gerichtskosten. Diese berechnen sich nach einem Gegenstandswert. Wie der sich errechnet, ergibt sich aus dem Gesetz. Im Fall eines gerichtlichen Verfahrens wird er vom Gericht festgesetzt.
Haben Sie nur ein geringes Einkommen, können Sie Beratungs- und Verfahrenskostenhilfe in Anspruch nehmen.
Ein Beratungshilfeschein sollte von Ihnen beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden. Er ist zu dem Gespräch bei einer Fachanwältin/ -anwalt mitzubringen. Sie haben einen Eigenkostenanteil von 10,00 € zu tragen.
Für den Scheidungsprozess können Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen, die die Anwaltskosten für Ihre eigene Anwältin / Ihren eigenen Anwalt umfasst. Ein geringes Einkommen und die Aussicht auf die Durchsetzung Ihres Scheidungsanliegens sind die Voraussetzungen für die Hilfe.
Ein Leitfaden für Frauen und Männer | Stand 2022
Aktuelle Broschüre der Gleichstellungsstellen im Kreis Gütersloh
AG der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten im Kreis Gütersloh
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