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Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten im Kreis Gütersloh

Kindesunterhalt

Kind mit Elternteil an der Kasse

Kinder kosten Geld.

Der (festgestellte) Vater oder die Mutter, die nach der Scheidung nicht mehr mit Ihren Kindern zusammenlebt, ist seinen Kindern/ihren Kindern zum Unterhalt verpflichtet.

Unterhaltsberechtigt ist ein Kind, solange es sich nicht selbst unterhalten kann (also z. B. auch noch während einer Ausbildung und eines Studiums). Eine ausdrückliche Altersbegrenzung gibt es nicht.

Der angemessene Unterhalt für minderjährige Kinder richtet sich nach der so genannten Lebensstellung, d. h. dem gewohnten Lebensstandard. Er leitet sich von der Lebensstellung der Eltern ab.

Leben Ihr Kind/Ihre Kinder bei Ihnen, erfüllen Sie damit die Regeln Ihrer Verpflichtung zum Unterhalt und der andere Elternteil ist zur Zahlung des Kindesunterhaltes verpflichtet.

Einen Unterschied zwischen Kindern, deren Eltern miteinander verheiratet oder nicht miteinander verheiratet sind, gibt es beim Kindesunterhalt nicht mehr.

Seit dem 01.01.2008 geht der Unterhalt aller minderjährigen Kinder und aller privilegierten volljährigen Kinder dem Unterhalt der Ehegatten, der geschiedenen Ehegatten, der Mütter nichtehelicher Kinder und der nicht privilegierten Kinder vor.

Ein privilegiertes volljähriges Kind ist ein Kind, das das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befindet und im Haushalt eines Elternteils lebt.

Höhe des Kinderunterhaltes

Die Höhe des Kindesunterhaltes wird einkommensabhängig festgelegt und richtet sich nach dem Alter der Kinder. Als Berechnungsgrundlage dient bundesweit den Gerichten die Düsseldorfer Tabelle. Sie geht vom bereinigten Nettoeinkommen aus. Bereinigtes Nettoeinkommen bedeutet: Bruttoeinkommen abzüglich Steuern, Sozialabgaben, berufsbedingte Aufwendungen und abzugsfähige Schulden.

Sonder- und Mehrbedarf

Die Tabelle ist auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige gegenüber zwei Personen Unterhalt zahlen muss. Zusätzlich zum laufenden Unterhalt kann unter besonderen Umständen Mehr- oder Sonderbedarf geltend gemacht werden. Sonderbedarf kann eine mehrtägige Klassenfahrt sein, Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung und Nachhilfekosten, wenn sie objektiv notwendig sind. Kinderbetreuungskosten werden als Mehrbedarf eingestuft. Sonderbedarf und Mehrbedarf sind im Verhältnis der Einkünfte der Eltern zwischen den Eltern aufzuteilen.

Krankenversicherungskosten sind nicht in den Tabellensätzen enthalten. Sollte Ihr Kind privat versichert sein, sind die Kosten zum Tabellenunterhalt hinzu zu rechnen.

Lassen Sie sich beraten!

Da die Unterhaltsberechnungen sehr kompliziert sein können, lassen Sie sich unbedingt von einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt oder dem örtlichen Jugendamt beraten!

Volljährige Kinder

Volljährige Kinder müssen ihren Anspruch auf Unterhalt selbst geltend machen.

Unterhaltsvorschuss

Alleinerziehende, die vom anderen Elternteil keinen oder einen zu geringen Unterhalt für ihre Kinder bekommen, können Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen – auch bei ungeklärter Vaterschaft. Ein gerichtliches Unterhaltsurteil ist nicht nötig.

Das Jugendamt versucht dann in der Regel, „von Amts wegen“ das Geld vom Unterhaltspflichtigen zurückzuholen. Sollte sich herausstellen, dass der Unterhaltsverpflichtete tatsächlich nicht leistungsfähig ist, also über ein zu geringes Einkommen verfügt, ist der gewährte Unterhaltsvorschuss nicht zurück zu zahlen.

Der Unterhaltsvorschuss wird seit Juli 2017 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes gewährt. Für Kinder bis unter sechs Jahre 165 EUR pro Monat, für Kinder bis unter 12 Jahren 220 EUR pro Monat und bis zum 18. Lebensjahr 293 EUR.

Nehmen Sie die Hilfe des Jugendamtes schnell in Anspruch, da der Unterhaltsvorschuss höchstens einen Monat rückwirkend gezahlt wird.

Erziehungsrente

Die kaum bekannte Leistung

Viele wissen nicht, dass auch Geschiedene eine Rente erhalten können, wenn sie ein Kind erziehen und ihr geschiedener Ehepartner stirbt. Diese Rente dient somit als Unterhaltsersatz und erlaubt es, sich verstärkt um die Erziehung der Kinder zu kümmern.

Unter den gleichen Voraussetzungen wie geschiedene Ehepartner können auch frühere Lebenspartner, deren eingetragene Partnerschaft gerichtlich aufgehoben wurde, eine Erziehungsrente erhalten.

Voraussetzungen für eine Erziehungsrente

Anders als eine Witwen-/Witwerrente ist die Erziehungsrente eine Rente aus Ihrer eigenen Versicherung. Sie wird also nicht aus der Versicherung Ihres geschiedenen Ehepartners abgeleitet. Deshalb müssen Sie selbst die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren bis zu seinem Tod erfüllt haben.
Außerdem müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • Ihre Ehe ist nach dem 30. Juni 1977 geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben worden - oder bei Auflösung der Ehe vor dem 1. Juli 1977 richtete sich der Unterhaltsanspruch nach dem DDR-Recht,
  • Ihr geschiedener Ehepartner ist gestorben,
  • Sie sind unverheiratet geblieben und sind keine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen und
  • Sie erziehen ein eigenes oder ein Kind des früheren Ehepartners (auch Stief- und Pflegekind, Enkel oder Geschwister), das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Das Gleiche gilt für ein behindertes eigenes Kind oder Kind des früheren Ehepartners unabhängig vom Alter des Kindes.

Bitte beachten Sie:
Verwitwete Ehepartner und überlebende Lebenspartner, für die ein Rentensplitting durchgeführt wurde, können unter den gleichen Voraussetzungen eine Erziehungsrente erhalten.

Wie hoch ist die Erziehungsrente?

Die Erziehungsrente entspricht in ihrer Höhe der Rente wegen voller Erwerbsminderung. Sie kann damit erheblich zur Sicherung Ihres Lebensunterhalts beitragen.
Erhalten Sie die Rente vor Ihrem 63. Geburtstag, vermindert sie sich um einen Abschlag. Außerdem wird Ihr eigenes Einkommen angerechnet. Haben Sie für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Renten, wird Ihnen nur die höchste Rente gezahlt.

Beginn und Ende der Rentenzahlung

Ihre Rente beginnt mit dem Ersten des Kalendermonats, zu dessen Beginn Sie die Voraussetzungen erfüllen, wenn Sie den Antrag innerhalb von drei Kalendermonaten stellen. Liegt der Antrag später vor, wird Ihnen die Rente vom Antragsmonat an gezahlt.
Die Rente endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen entfallen (zum Beispiel wenn Sie erneut heiraten oder bei Ende der Kindererziehung, also in dem Monat, in dem das Kind das 18. Lebensjahr erreicht), spätestens jedoch, wenn Sie die Regelaltersgrenze erreichen. Danach wird, wenn Sie nichts anderes bestimmen, die Regelaltersrente gezahlt. Die Regelaltersgrenze liegt zurzeit bei 65 Jahren. Sie wird ab 2012 schrittweise auf 67 Jahre angehoben.
Heiraten Sie während des Bezugs der Erziehungsrente erneut oder begründen Sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft, haben Sie – anders als bei der Witwen- oder Witwerrente – keinen Anspruch auf eine Rentenabfindung. 

Quelle zur Erziehungsrente: Deutsche Rentenversicherung

Weiterführende Links

  • Der Unterhalt

    Grundsätzlich schulden Eltern ihren Kindern Unterhalt. Leben die Eltern getrennt, so muss der Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, sogenannten Barunterhalt zahlen.
  • Der Unterhaltsvorschuss

    Weitergehende Informationen zum Unterhaltsvorschuss.
  • Die Erziehungsrente

    Auch Geschiedene können eine Rente erhalten, wenn sie ein Kind erziehen und ihr geschiedener Ehepartner stirbt.
  • Beistandschaften

    Ausführliche Informationen zu Beistandschaften auf der Webseite des Kreis Gütersloh

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