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Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten im Kreis Gütersloh

Sorge- und Umgangsrecht

Kleines Kind auf Schaukel Trennung

Rechte - aber auch Pflichten: Elterliche Sorge

Miteinander verheiratete Eltern haben die elterliche Sorge gemeinsam.

Im Falle einer dauerhaften Trennung oder Scheidung wird nur dann über die elterliche Sorge entschieden, wenn ein Elternteil dieses beantragt. Andernfalls besteht die gemeinsame elterliche Sorge fort.

Dem Kindeswohl dient die gemeinsame elterliche Sorge, wenn sie funktioniert, am besten. Die Eltern müssen deshalb zur Kooperation bereit und fähig sein, insbesondere müssen sie in der Lage sein, gemeinsam den Aufenthalt des Kindes für die Zeit ab der Trennung zu bestimmen. Sollte dies nicht möglich sein, kann das Familiengericht angerufen werden, das dann zu entscheiden hat, welchem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht zuzusprechen ist. Dieser Elternteil darf dann bestimmen, dass das Kind bei ihm lebt. Dabei wird die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile geprüft und die inneren Bindungen des Kindes, wobei in streitigen Fällen in der Regel ein Gutachten einer Psychologin/eines Psychologen eingeholt wird.

Getrennt lebende Eltern müssen sich in allen Fragen, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, einigen. Die Entscheidungen des täglichen Lebens hat der Elternteil, bei dem das Kind/die Kinder sich jeweils aufhalten, zu treffen.

Alleiniges Sorgerecht

Wollen Sie die alleinige elterliche Sorge beantragen, wird das Gericht Ihr Kind/Ihre Kinder und das Jugendamt anhören. Mit zunehmendem Alter des Kindes wird dessen eigener Wille immer mehr beachtet. – So trifft z. B. das Oberlandesgericht in Hamm, das für den Kreis Gütersloh zuständig ist, keine Sorgerechtsentscheidung gegen den Willen eines 12-jährigen oder älteren Kindes mehr, es sei denn, das Kindeswohl wäre gefährdet. Auch kleine Kinder im Kindergartenalter sind vom Gericht anzuhören.

Nicht verheiratete Eltern

Nicht verheiratete Eltern können durch Abgabe einer Sorgeerklärung gegenüber dem Jugendamt bestimmen, dass sie die elterliche Sorge für ihr Kind gemeinsam ausüben möchten. Bisher war dies nur möglich, wenn die Kindesmutter damit einverstanden war.

Seit Mai 2013 hat der Gesetzgeber den nichtehelichen Vätern das Recht eingeräumt, beim Familiengericht die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu beantragen. Das Gericht hat dem Antrag stattzugeben, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Dazu hat die Mutter Gründe vorzutragen. Tut sie dies innerhalb einer ihr gesetzten Frist nicht, wird angenommen, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl entspricht und entsprechend entschieden.

Widerspricht die Kindesmutter, hat das Gericht zu prüfen, ob die Eltern in der Lage sind, die Verantwortung gemeinsam zu tragen und eine entsprechende Konsensfähigkeit zu entwickeln.

Umgangsrecht

Das Umgangsrecht dient dazu, den Kontakt Ihres Kindes zu den Personen, die ihm besonders nahe stehen, aufrechtzuerhalten, zu pflegen und zu fördern. Das kann durch Telefonate, Briefe und Besuche geschehen.

Der Umgang mit beiden Elternteilen soll dem Wohl des Kindes dienen und ist von besonderer Bedeutung für seine Entwicklung.

Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

Ebenfalls ein Recht auf Umgang können haben:

  • die Großeltern des Kindes,
  • die Geschwister des Kindes,
  • ein Stiefelternteil, der mit dem Kind zusammengelebt hat,
  • Pflegeeltern des Kindes,
  • weitere Personen, mit denen Ihr Kind Umgang pflegen möchte.


Ist es zum Wohl Ihres Kindes/Ihrer Kinder nicht dienlich und förderlich, kann das Familiengericht den Umgang mit einer oder mehreren Personen einschränken.

Möchte/n Ihr Kind/Ihre Kinder keinen Umgang mit einer berechtigten Person, entfällt das Umgangsrecht nicht automatisch. Bei jüngeren Kindern sind Eltern sogar verpflichtet, erzieherisch einzuwirken und zu ermutigen, um den Kontakt zum Umgangsberechtigten zu pflegen.

Können Sie sich mit den Beteiligten über die Gestaltung des Umgangs nicht einig werden, vermittelt das Jugendamt zwischen den Beteiligten und wirkt auf Einhaltung einer getroffenen Regelung hin.

Übt ein Elternteil das Umgangsrecht nicht aus, besteht für diesen Elternteil dennoch ein Auskunftsrecht. Dieses Auskunftsrecht umfasst z. B. die Einsicht von Zeugnissen, aktuelle Fotos können angefordert werden und Informationen über den Gesundheitszustand des Kindes/der Kinder können eingeholt werden. Diese Informationspflicht trifft alle Elternteile, bei denen die Kinder leben, gegenüber dem anderen Elternteil.

Verfahrensbeistand für das Kind

Das Gericht kann im Rahmen von Verfahren über die elterliche Sorge oder Umgangsrecht einen Verfahrensbeistand für das Kind bestellen, der die Sicht des Kindes ermittelt und in das Verfahren einbringt. Eine voreilige, nicht mehr rückgängig zu machende Entscheidung kann somit verhindert werden. Das Gericht bestellt den Verfahrensbeistand und trägt die Kosten. Dies wird in der Regel in allen Verfahren bezüglich elterlicher Sorge und Umgang veranlasst werden, um die Rechte der Kinder in diesen Verfahren zu stärken.

Ziel und Anliegen der Verfahrensbeistandschaft ist, gemeinsam mit dem betroffenen Kind während des familienrechtlichen Verfahrens seinen subjektiven Willen, seine Interessen und Bedürfnisse herauszufinden. Des Weiteren soll der Wille des Kindes in das Verfahren eingebracht werden. Es wird dafür gesorgt, dass das Kind ernst genommen wird. Während des Gerichtsverfahrens soll der Verfahrensbeistand das Kind in allen Fragen beraten und begleiten und über richterliche Entscheidungen informieren. Vor belastenden Situationen wird das Kind geschützt.

Maßstab für alle gerichtlichen Entscheidungen bezüglich elterlicher Sorge und Umgang ist ausschließlich das Wohl des betroffenen Kindes.

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