Das Unterhaltsrecht sieht vor, dass alle Kinder des unterhaltsverpflichteten Ehepartners gegenüber dem Ehegatten und den nicht ehelichen Müttern einen vorrangigen Unterhaltsanspruch haben. Erst wenn der Unterhaltsanspruch der Kinder, der sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt, erfüllt ist, wird geprüft, ob und in welcher Höhe noch Trennungsunterhalt an die Ehefrau und/oder die nichteheliche Mutter/Partnerin gezahlt werden kann.
Sie können einen gesetzlich festgeschriebenen, angemessenen Trennungsunterhalt verlangen, wenn Sie grundsätzlich bedürftig sind und Ihr Ehegatte den Trennungsunterhalt leisten kann. Ihre familiären Lebensverhältnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse sind die Grundlage der Berechnung.
Anders als beim nachehelichen Unterhalt, ist der Trennungsunterhalt innerhalb des ersten Jahres nach der Trennung unabhängig vom Alter der Kinder und einer eventuellen eigenen Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit zu zahlen.
Unterhalt muss grundsätzlich monatlich im Voraus gezahlt werden.
Die Trennung führt aber auch für Sie zu einer gesteigerten Eigenverantwortung, Ihren Unterhaltsbedarf selbst zu decken. Unter Umständen müssen Sie eine Berufstätigkeit, die Sie vor Ihrer Ehe oder Mutterschaft ausgeübt haben, wieder aufnehmen. Haben Sie Kinder zu versorgen, kann Ihnen eine eigene Berufstätigkeit nur dann zugemutet werden, wenn die Versorgung der Kinder nicht gefährdet ist.
Unterhaltsmindernd ist jedoch zu berücksichtigen, wenn Sie im Trennungsjahr mit einem neuen Partner zusammenleben, der über ein eigenes Einkommen verfügt und für den Sie evtl. Haushaltsleistungen erbringen, die Sie sich vergüten lassen müssten.
Wenn Sie den Trennungsunterhalt geltend machen wollen, ist so früh wie möglich eine schriftliche Aufforderung, ab wann und in welcher Höhe Sie Unterhalt haben wollen, erforderlich, damit Sie keine Ansprüche verlieren. Auch die Aufforderung zur Erteilung einer Auskunft über die Einkommensverhältnisse zur Berechnung von Unterhalt ist ausreichend.
Dies ist deshalb wichtig, weil getrennte Paare in der Praxis zunächst versuchen, sich außergerichtlich, meist mit Hilfe der Anwälte, zu verständigen. Gewöhnlich wird erst, wenn diese Verhandlungen gescheitert sind, eine Klage auf Unterhalt bei dem zuständigen Familiengericht eingereicht.
Eine solche Klage kann jedoch den zurückliegenden Zeitraum nur mit umfassen, wenn bereits ein Aufforderungsschreiben vorlag. Ein Unterhaltsanspruch besteht grundsätzlich nur ab Zugang des Aufforderungsschreibens zur Zahlung oder Auskunftserteilung.
Der Unterhaltsanspruch von Müttern nichtehelicher Kinder wegen der Betreuung des gemeinsamen Kindes ist dem verheirateter Mütter gleichgestellt.
Dies bedeutet, dass sie wie bisher einen Unterhaltsanspruch bis zum dritten Lebensjahr des Kindes haben. Wenn Sie einen Unterhaltsanspruch darüber hinaus geltend machen wollen, gelten für Sie dieselben Regeln wie für verheiratete Mütter.
Ein Leitfaden für Frauen und Männer | Stand 2022
Die Düsseldorfer Tabelle zum Ansehen und Herunterladen als PDF | Stand: 01.01.2023
Aktuelle Broschüre der Gleichstellungsstellen im Kreis Gütersloh
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